Entscheidungs 12Os114/25v (12Os115/25s). OGH, 12-11-2025

ECLIECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00114.25V.1112.000
Judgement Number12Os114/25v (12Os115/25s)
Date12 November 2025
Record NumberJJT_20251112_OGH0002_0120OS00114_25V0000_000
CourtSupreme Court (Austria)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 41/24x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 41/24x des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2025 (ON 20) wurde * D* jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (4) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. [1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2025 (ON 20) wurde * D* jeweils eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (2), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (3) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (4) schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,, 39 Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

[2] Danach hat er am 4. Oktober 2023 in B*

1) E* R* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich den Pkw des C* R*, weggenommen, und zwar eine Handtasche, in der sich eine Geldtasche samt 70 Euro Bargeld, eine Sonnenbrille, eine kleine Tasche und ein Schlüsselbund befanden, indem er die rechte vordere Seitenscheibe des Pkw mit einem unbekannten Gegenstand einschlug,

2) E* R* dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat die Geldtasche und ein Mobiltelefon der Genannten an sich nahm und sich dieser Gegenstände in der Folge entledigte,

3) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den Personalausweis der E* R*, den er anlässlich der zu 1 beschriebenen Tat an sich nahm, sowie

4) ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem...

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