Entscheidungs 12Os119/20x (12Os120/20v). OGH, 21-01-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00119.20X.0121.000
Record NumberJJT_20210121_OGH0002_0120OS00119_20X0000_000
Date21 Enero 2021
Judgement Number12Os119/20x (12Os120/20v)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2020, GZ 632 Hv 6/20s-98, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 28. August 2020, GZ 632 Hv 6/20s-106, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Michael G***** des „Verbrechens“ (richtig: Vergehens; vgl dazu RIS-Justiz RS0089896) des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall, 12 zweiter Fall, 15 StGB (I./ und II./), (richtig:) je einmal des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster Fall StGB und nach § 216 Abs 2 dritter Fall StGB (III./; zur Auslegung dieser Bestimmung als kumulatives Mischdelikt vgl 14 Os 151/11d; Philipp in WK2 StGB § 216 Rz 26), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (IV./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (V./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S***** und an anderen Orten

I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) andere Personen dazu bestimmt und zu bestimmen versucht, dass „diese mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz“ Mitarbeiter von Banken und Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel (1./ bis 5./) zu Handlungen verleiteten und zu verleiten versuchten, die diese oder Berechtigte der jeweiligen Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen oder schädigen sollten, nämlich

1./ vor dem 29. Juni 2017 Jennifer H***** zur Aufnahme eines Kredits bei der B***** über 50.000 Euro, wobei die Genannte über ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und hiebei eine von Michael G***** ausgestellte unrichtige Lohnbestätigung vorwies;

2./ im März 2018 Anton K***** zur Aufnahme eines Kredits bei der B***** über 30.000 Euro, wobei der Genannte über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und bei den Vertragsverhandlungen eine unrichtige Lohnbestätigung vorlegte, die Kreditauszahlung jedoch scheiterte;

3./ im April 2018 Anton K***** zur Aufnahme eines Kredits bei der A***** über 30.000 Euro, wobei der Genannte über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und eine unrichtige Lohnbestätigung vorlegte,

4./ im April 2018 Sebastian Z***** zur Aufnahme eines Kredits bei einer nicht mehr feststellbaren Bank, wobei der Genannte über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen und eine unrichtige Lohnbestätigung vorlegen sollte, wobei es zu keiner Kreditaufnahme kam;

5./...

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