Entscheidungs 12Os120/25a. OGH, 12-11-2025
| ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00120.25A.1112.000 |
| Judgement Number | 12Os120/25a |
| Date | 12 November 2025 |
| Record Number | JJT_20251112_OGH0002_0120OS00120_25A0000_000 |
| Court | Supreme Court (Austria) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * U* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. August 2025, GZ 9 Hv 24/25v-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * U* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. August 2025, GZ 9 Hv 24/25v-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, sich...
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