Entscheidungs 12Os129/25z. OGH, 12-11-2025
| ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00129.25Z.1112.000 |
| Judgement Number | 12Os129/25z |
| Date | 12 November 2025 |
| Record Number | JJT_20251112_OGH0002_0120OS00129_25Z0000_000 |
| Court | Supreme Court (Austria) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen K* M* und eine Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 2, 75 StGB, AZ 30 HR 175/24h des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 16. Oktober 2025, AZ 11 Bs 238/25z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen K* M* und eine Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 2,, 75 StGB, AZ 30 HR 175/24h des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 16. Oktober 2025, AZ 11 Bs 238/25z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
K* M* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025, AZ 11 Bs 238/25z, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde des K* M* nicht Folge und setzte die am 24. Mai 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort. [1] Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025, AZ 11 Bs 238/25z, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde des K* M* nicht Folge und setzte die am 24. Mai 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist der Genannte dringend verdächtig, er habe in O* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit der Zweitbeschuldigten ihren am 8. Februar 2021 geborenen Sohn E* M* dadurch vorsätzlich getötet, dass sie es in einem über mehrere Wochen dauernden Zeitraum unterließen, ihn mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, sodass er infolge einer schweren Unterernährung mit Flüssigkeitsmangel am 19. Mai 2024 verstarb. [2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist der Genannte dringend verdächtig, er habe in O* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit der Zweitbeschuldigten ihren am 8. Februar 2021 geborenen Sohn E* M* dadurch vorsätzlich getötet, dass sie es in einem über mehrere Wochen dauernden Zeitraum unterließen, ihn mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, sodass er infolge einer schweren Unterernährung mit Flüssigkeitsmangel am 19. Mai 2024 verstarb.
[3] Gleichzeitig stellte das Beschwerdegericht fest, dass durch die von der Staatsanwaltschaft unterlassene Mahnung der psychiatrischen Sachverständigen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Gutachtens (in Richtung §§ 11, 21 StGB) samt Androhung der Säumnisfolgen iSd § 127 Abs 5 StPO für den Fall der wesentlichen Überschreitung der Frist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde und trug der Staatsanwaltschaft auf, die Sachverständige umgehend zu mahnen, ihr für die Erstattung des Gutachtens eine konkrete Frist zu setzen und ihr für den Fall der wesentlichen Überschreitung dieser Frist die Säumnisfolgen des § 127 Abs 5 StPO anzudrohen (zur Entsprechung siehe ON 131). [3] Gleichzeitig stellte das Beschwerdegericht fest, dass durch die von der Staatsanwaltschaft unterlassene Mahnung der psychiatrischen Sachverständigen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung...
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