Entscheidungs 12Os13/19g. OGH, 13-02-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00013.19G.0213.000
Judgement Number12Os13/19g
Date13 Febrero 2019
Record NumberJJT_20190213_OGH0002_0120OS00013_19G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzende sowie durch den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Brenner in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 33/11d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Dezember 2018, AZ 19 Bs 363/18y (ON 516 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Wolfgang M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 26. November 2018, GZ 16 Hv 33/11d-488, setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien die über den Angeklagten Wolfgang M***** am 17. Juni 2018 verhängte (ON 342 f) und mehrfach fortgesetzte (ON 355, 363, 387 f, 404, 406, 429, 464, 475) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO neuerlich fort.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu entfallen habe, und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Wolfgang M***** dringend verdächtig, er habe in W***** und an anderen Orten

I./ in zahlreichen, im angefochtenen Beschluss detailliert aufgezählten Fällen (1./ bis 49./) im Einzelnen genannte Personen gewerbsmäßig (mit Ausnahme des Faktums I./49./) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, teilweise unter Benützung eines falschen Beweismittels, zur Gewährung von Dienstleistungen oder zur Herausgabe von Waren, somit zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten;

III./ andere der Gefahr der behördlichen Verfolgung dadurch ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei...

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