Entscheidungs 12Os142/20d. OGH, 21-01-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00142.20D.0121.000
Judgement Number12Os142/20d
Record NumberJJT_20210121_OGH0002_0120OS00142_20D0000_000
Date21 Enero 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, verletzt in seinem Verfallsausspruch §§ 1, 61 StGB sowie § 20 StGB idF vor BGBl I 2010/108.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, und zwar

a./ in Ansehung eines Betrags von 57.800 Euro (betreffend die Schuldspruchfakten 8./, 11./a./ und 13./) ersatzlos und

b./ in Ansehung eines Betrags von 102.800 Euro (betreffend die Schuldspruchfakten 4./, 9./ und 10./) und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, wurde Peter E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von Ende 2002 bis zum 19. Oktober 2016 in S***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) 32 im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, die übernommenen Geldbeträge in tatsächlich nicht existierende Sparprogramme gewinnbringend anzulegen oder zur Besicherung der Rückzahlungsforderungen seine Ansprüche aus Lebensversicherungen sowie gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abzutreten, teils unter Benützung falscher Urkunden, nämlich von ihm selbst verfasster...

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