Entscheidungs 12Os142/20d. OGH, 21-01-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00142.20D.0121.000 |
Judgement Number | 12Os142/20d |
Record Number | JJT_20210121_OGH0002_0120OS00142_20D0000_000 |
Date | 21 Enero 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, verletzt in seinem Verfallsausspruch §§ 1, 61 StGB sowie § 20 StGB idF vor BGBl I 2010/108.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, und zwar
a./ in Ansehung eines Betrags von 57.800 Euro (betreffend die Schuldspruchfakten 8./, 11./a./ und 13./) ersatzlos und
b./ in Ansehung eines Betrags von 102.800 Euro (betreffend die Schuldspruchfakten 4./, 9./ und 10./) und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 120 Hv 45/18g-31, wurde Peter E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Ende 2002 bis zum 19. Oktober 2016 in S***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) 32 im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, die übernommenen Geldbeträge in tatsächlich nicht existierende Sparprogramme gewinnbringend anzulegen oder zur Besicherung der Rückzahlungsforderungen seine Ansprüche aus Lebensversicherungen sowie gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abzutreten, teils unter Benützung falscher Urkunden, nämlich von ihm selbst verfasster...
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