Entscheidungs 12Os154/18s. OGH, 27-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00154.18S.0627.000
Record NumberJJT_20190627_OGH0002_0120OS00154_18S0000_000
Judgement Number12Os154/18s
Date27 Junio 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Jürgen L***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. September 2018, GZ 604 Hv 9/18y-40, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen L***** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, am 16. Juni 2018 in K***** Thomas M***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und gegen den Körper des bereits am Boden Liegenden trat, wodurch dieser einen Schädelbruch und Hirnblutungen mit Bewusstlosigkeit erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Beschwerde moniert zu sämtlichen relevierten Nichtigkeitsgründen (dSn ausschließlich Z 10), das Erstgericht habe zum Nachteil des Angeklagten keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Opfer durch den ihm vom Angeklagten versetzten Faustschlag oder durch den (dadurch bedingten) Sturz auf den Boden schwer am Körper verletzt worden sei. Die Tatrichter konstatierten, gestützt auf die insoweit geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 12 f iVm ON 39 S 17 f) und von der Rüge auch zugestanden, dass...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT