Entscheidungs 12Os16/21a. OGH, 19-03-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00016.21A.0319.000
Date19 Marzo 2021
Judgement Number12Os16/21a
Record NumberJJT_20210319_OGH0002_0120OS00016_21A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. als weitere Richter in der Strafsache gegen Malchazi T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 2020, GZ 17 Hv 100/20s-219, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Malchazi T***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 12 Os 70/20s) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 28. März 2014 in P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Irakli Ta***** als Mittäter (§ 12 StGB) Franz und Wilhelmine Z***** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich Schmuck im Wert von cirka 20.000 Euro sowie ungefähr 70 Paar neuwertige Socken und eine Pistole unbekannten Werts, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er zur Ausführung der Tat in eine Wohnstätte, und zwar in das Wohnhaus der Genannten, durch Aufbrechen der Terrassentür gelangte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 13. November 2020 gestellten Antrags auf Ladung und Vernehmung des Mittäters Ta***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat (ON 218 S 6), Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Vernehmung in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen wäre, obwohl Ta***** nach...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT