Entscheidungs 12Os25/19x. OGH, 09-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00025.19X.0509.000
Judgement Number12Os25/19x
Date09 Mayo 2019
Record NumberJJT_20190509_OGH0002_0120OS00025_19X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef F***** wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2018, GZ 22 Hv 39/18b-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ von Ende 2001 bis 25. September 2002 in T***** in zahlreichen, zirka alle drei Wochen stattfindenden Angriffen mit dem am 26. September 1988 geborenen, also unmündigen Christian Fi***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihm die Unterwäsche auszog, ihn im Genitalbereich streichelte, einen Handverkehr und anschließend einen Oralverkehr an ihm durchführte sowie in mehreren weiteren Angriffen den Analbereich des Genannten berührte und mit dem Finger oder mit verschiedenen Gegenständen in den Anus eindrang und seinen Penis an dessen Anus ansetzte, um ihn einzuführen;

II./ zwischen 5. und 10. August 2002 in Südtirol außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung, nämlich einen Handverkehr an dem am 26. September 1988 geborenen, also unmündigen Christian Fi***** vorgenommen;

III./ von Ende 2001 bis Ende 2003 in T***** mit einer minderjährigen Person, nämlich mit dem am 26. September 1988 geborenen Christian Fi*****, der seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung...

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