Entscheidungs 12Os29/17g. OGH, 18-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00029.17G.0518.000
Date18 Mayo 2017
Record NumberJJT_20170518_OGH0002_0120OS00029_17G0000_000
Judgement Number12Os29/17g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel S***** und Günther H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2017, GZ 38 Hv 52/16a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel S***** und Günther H***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 10. Februar 2016 in K***** im einverständlichen Zusammenwirken Markus G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerungen: „Gib uns einen Tschick“ und „sollen wir dir deine Brieftasche wegnehmen?“, wobei Daniel S***** Markus G***** ein ca 20 Zentimeter langes Messer vorhielt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten und eine Brieftasche samt Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Daniel S***** auf Z 5 und Z 5a, und Günther H***** auf Z 5, Z 5a, Z 9 lit a, Z 10 und Z 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel S*****:

Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden (zu § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO siehe RIS-Justiz RS0116733) und daher gesondert geltend zu machen sind, wobei der Nichtigkeitswerber unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen hat...

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