Entscheidungs 12Os29/19k. OGH, 27-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00029.19K.0627.000
Record NumberJJT_20190627_OGH0002_0120OS00029_19K0000_000
Judgement Number12Os29/19k
Date27 Junio 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 19. Dezember 2018, GZ 615 Hv 6/18y-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Wahrspruch der Geschworenen zur Zusatzfrage 1./ und demgemäß im Schuld- und im Strafausspruch, im Ausspruch über die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 11. Mai 2018 in W***** die siebenjährige H***** G***** getötet, indem er sie zuerst würgte und dann in die Duschkabine drängte, wo er ihren Kopf mit der linken Hand festhielt und mit einem Messer mit einer 15 bis 20 cm langen und gezackten Klinge mehrfach auf ihre linke und rechte Halsseite, ihre rechte Schlüsselbeinregion, ihre Mundboden-Kinnregion sowie Brustkorbmittelregion zustach und an der linken Halsvorderseite Sägebewegungen durchführte, sodass H***** G***** nach einem Halsschnitt, der mit einer Durchtrennung der linken Halsschlagader sowie der Wirbelsäule samt des Rückenmarks und einem massiven Blutverlust einherging, infolge einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns an zentraler Atemlähmung verstarb.

Die Geschworenen bejahten die nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage 1./ und verneinten die nach dem Vorliegen einer...

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