Entscheidungs 12Os30/20h. OGH, 04-05-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00030.20H.0504.000 |
Date | 04 Mayo 2020 |
Record Number | JJT_20200504_OGH0002_0120OS00030_20H0000_000 |
Judgement Number | 12Os30/20h |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. November 2019, GZ 80 Hv 96/19k-23, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (idF BGBl I 2013/116; II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 30. September 2018 in B***** C***** S*****,
I./ die aufgrund einer sekundär progredienten Multiplen Sklerose Erkrankung (ICD-10: G35.0) in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr den Beischlaf vornahm, indem er sie auf die Couch legte, auszog und seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte;
II./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Hände über ihrem Kopf festhielt und entgegen ihrem verbalen Protest und ihrer versuchten körperlichen Gegenwehr den Vaginalverkehr an ihr vollzog, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), zur Folge hatte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellung, wonach dem Angeklagten „bei der Tatbegehung bewusst“ war, dass „C***** S***** den an ihr vollzogenen...
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