Entscheidungs 12Os46/19k. OGH, 09-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00046.19K.0509.000
Judgement Number12Os46/19k
Record NumberJJT_20190509_OGH0002_0120OS00046_19K0000_000
Date09 Mayo 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gelu B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2018, GZ 55 Hv 87/18t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gelu B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Februar 2018 in W***** Silviu-Gheorghe S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm, „allenfalls“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 StGB), mehrere Messerstiche versetzte, wodurch dieser Stichbeschädigungen im Bereich der äußeren Drosselblutader, des Magens und des Zwerchfells, verbunden mit einer Verlagerung von Teilen des Magens in die Brusthöhle und einer Entleerung des Mageninhalts und von 400 ml Blut in die Brusthöhle, und weiters Stichwunden im Bereich des linken Unterarms, unterhalb des linken Schulterblatts und der linken Handfläche zwischen Daumen und Zeigefinger erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider ist dem Urteil deutlich zu entnehmen, dass auch der Angeklagte dem Opfer Messerstiche versetzte (US 4 f). Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht davon...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT