Entscheidungs 12Os46/19k. OGH, 09-05-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00046.19K.0509.000 |
Judgement Number | 12Os46/19k |
Record Number | JJT_20190509_OGH0002_0120OS00046_19K0000_000 |
Date | 09 Mayo 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gelu B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2018, GZ 55 Hv 87/18t-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gelu B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Februar 2018 in W***** Silviu-Gheorghe S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm, „allenfalls“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 StGB), mehrere Messerstiche versetzte, wodurch dieser Stichbeschädigungen im Bereich der äußeren Drosselblutader, des Magens und des Zwerchfells, verbunden mit einer Verlagerung von Teilen des Magens in die Brusthöhle und einer Entleerung des Mageninhalts und von 400 ml Blut in die Brusthöhle, und weiters Stichwunden im Bereich des linken Unterarms, unterhalb des linken Schulterblatts und der linken Handfläche zwischen Daumen und Zeigefinger erlitt.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider ist dem Urteil deutlich zu entnehmen, dass auch der Angeklagte dem Opfer Messerstiche versetzte (US 4 f). Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht davon...
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