Entscheidungs 12Os47/19g. OGH, 09-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00047.19G.0509.000
Judgement Number12Os47/19g
Date09 Mayo 2019
Record NumberJJT_20190509_OGH0002_0120OS00047_19G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zelimkhan M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 7. Februar 2019, GZ 14 Hv 118/18f-30, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung sowie auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zelimkhan M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Dezember 2018 in L***** Melissa-Marie B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, widrigenfalls er sie zusammenschlagen werde, wobei sie daraufhin drei 50-Euro-Banknoten aus ihrer Brieftasche hervorholte, welche ihr Zelimkhan M***** entriss.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge (Z 5) ausführt, das Erstgericht hätte „die widerspruchsfreie Verantwortung des Angeklagten nicht bloß als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abqualifizieren dürfen“, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den...

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