Entscheidungs 12Os52/19t. OGH, 09-05-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00052.19T.0509.000 |
Judgement Number | 12Os52/19t |
Date | 09 Mayo 2019 |
Record Number | JJT_20190509_OGH0002_0120OS00052_19T0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 22. Jänner 2019, GZ 34 Hv 125/18g-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Juni 2018 in O***** A***** R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aus seinem Pkw zerrte, sie rücklings auf die Motorhaube stieß, ihr die Hose samt Unterhose gewaltsam hinunterzog, ihre Beine nach oben drückte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr den Vaginalverkehr vollzog.
Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie eines Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit“ des Opfers (ON 12 S 18) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil der Antragsteller kein Vorbringen dazu erstattete, dass die Zeugin einer Begutachtung durch den Sachverständigen zustimmen werde (vgl RIS-Justiz RS0118956).
Im Übrigen kommt die Beiziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten insbesondere unmündiger oder jugendlicher Zeugen. Das ist bei der vorliegenden Behauptung einer erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit nicht der Fall (vgl RIS-Justiz RS0120634 [insb T7]; vgl zum Ganzen Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.106).
Die im Rechtsmittel...
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