Entscheidungs 12Os55/19h. OGH, 09-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00055.19H.0509.000
Date09 Mayo 2019
Judgement Number12Os55/19h
Record NumberJJT_20190509_OGH0002_0120OS00055_19H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Oktober 2018, GZ 37 Hv 90/18x-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich „beginnend mit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 an einem unbekannten Ort in der Schweiz, Deutschland oder Österreich“ ein ihm anvertrautes Gut in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er nach Realisierung „eines der mittlerweile verstorbenen Carmen S***** gehörenden Wertpapierdepots den verbliebenen Guthabensstand in Höhe von 390.217 Euro, dessen wirtschaftlich Berechtigter nunmehr Peter S***** wäre, an sich nahm, jedoch nicht an Carmen oder Peter S***** übergab, sondern für sich behielt“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Hartmut E***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Geld an Herrn E***** übergeben hat, dies mit der Absicht, dass dieser das Geld der Familie S***** überweist“ (ON 20 S 14 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb nicht verletzt, weil der Antragsteller nicht bekannt gab, aus welchen Gründen die Durchführung des begehrten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kritik an der telefonischen Befragung des (im Ausland...

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