Entscheidungs 12Os6/20d. OGH, 27-02-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00006.20D.0227.000
Record NumberJJT_20200227_OGH0002_0120OS00006_20D0000_000
Date27 Febrero 2020
Judgement Number12Os6/20d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer im Verfahren zur Unterbringung des Jovan M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10. Oktober 2019, GZ 30 Hv 90/19i-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Jovan M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 24. Februar 2019 in H***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, einhergehend mit einer willentlich nicht mehr beherrschbaren affektiven Überflutung, die Polizeibeamten Juliane R***** und Walter P***** durch die Äußerungen, „ich will alle umbringen, ich will Leute mit dem Messer erstechen. Ich will Leute auf der Straße oder eigentlich jeden umbringen, ich bin psychisch krank!“, und auf die Frage, ob er auch die Polizeibeamten abstechen wolle, „mein Kopf hat es mir schon gesagt.“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a und lit b sowie Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen versagt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet ein, dass den gegenständlichen Äußerungen, die der Betroffene nur auf ausdrückliche Nachfrage der Beamten wiederholte, die Eignung fehle, bei einem durchschnittlichen Exekutivbeamten begründete Besorgnis auszulösen. Indem der Beschwerdeführer allerdings die Konstatierungen (US 3) außer Acht lässt, dass die Übelsankündigungen zudem auch auf den Tod von...

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