Entscheidungs 12Os61/20t. OGH, 23-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00061.20T.0623.000
Judgement Number12Os61/20t
Date23 Junio 2020
Record NumberJJT_20200623_OGH0002_0120OS00061_20T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Behram S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 24. März 2020, GZ 34 Hv 63/16m-86, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Behram S***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (II./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Z*****

I./ von Oktober 2015 bis 6. Jänner 2016 gegen Laura S***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie

1./ mehrmals im Schlafzimmer für jeweils zumindest 10 bis 20 Minuten, teilweise auch eine halbe Stunde oder eine Stunde einsperrte und dadurch widerrechtlich gefangen hielt;

2./ durch die im Urteil (a./ bis d./) detailliert geschilderten Verhaltensweisen vorsätzlich am Körper verletzte;

3./ durch gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper dazu nötigte, niemandem von den Übergriffen durch ihn zu erzählen, wobei er ihr ankündigte, er werde sie ansonsten umbringen;

4./ in zahlreichen, zumindest einmal wöchentlich stattfindenden Angriffen vorsätzlich am Körper dadurch misshandelte, dass er sie im Zuge von Streitigkeiten fest an den Oberarmen packte, sie zu Boden stieß und ihr Ohrfeigen versetzte;

II./ am 6. Jänner 2016 versucht, Laura S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil, sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung, zu nötigen, indem er ihr gegenüber ankündigte: „Wenn du dich scheiden lässt...

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