Entscheidungs 12Os62/20i. OGH, 23-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00062.20I.0623.000
Record NumberJJT_20200623_OGH0002_0120OS00062_20I0000_000
Judgement Number12Os62/20i
Date23 Junio 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Amjad E***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Laura D***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 13. Jänner 2020, GZ 38 Hv 106/19d-78, und über die Beschwerden der genannten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich ergangene Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen sowie auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten Laura D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Laura D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A/1.) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 5. Oktober 2019 in L***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Amjad E***** als Mittäter (§ 12 StGB) dem Fabijan B***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem sie jeweils Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführten, wodurch B***** eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarms übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Laura D*****.

Die Urteilsaussage, wonach die von Fabijan B***** erlittenen Stichwunden unterhalb...

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