Entscheidungs 12Os65/21g. OGH, 29-07-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00065.21G.0729.000
Record NumberJJT_20210729_OGH0002_0120OS00065_21G0000_000
Judgement Number12Os65/21g
Date29 Julio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Casagrande als Schriftführer in der Strafsache gegen David R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Februar 2021, GZ 20 Hv 58/20m-91a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde David R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit b StGB (II.), des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 207a Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 lit b StGB (III.) und der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 207b Abs 3, 15 StGB (IV.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und überdies gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er

I. in der Nacht vom 11. auf den 12. Jänner 2020 in P***** mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er an dem am 27. Mai 2006 geborenen Martin Re***** Hand- und Analverkehr vollzog bzw von diesem den Hand- und Oralverkehr an sich vollziehen ließ;

II. im Zeitraum Herbst bis Ende Dezember 2019 in R***** und an anderen Orten in zumindest zwei Angriffen Martin Re***** dazu bestimmt, pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen seiner Genitalien, wobei es sich jeweils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handeln sollte, die der sexuellen...

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