Entscheidungs 12Os67/19y. OGH, 27-06-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00067.19Y.0627.000 |
Record Number | JJT_20190627_OGH0002_0120OS00067_19Y0000_000 |
Judgement Number | 12Os67/19y |
Date | 27 Junio 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksandar N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (aF), AZ 153 Hv 39/12w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 15. Jänner 2019, GZ 153 Hv 39/12w-219, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Verurteilten und seines Verteidigers Dr. Alexander Philipp zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2019, GZ 153 Hv 39/12w-219, verletzt in der Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Strafmilderung hinsichtlich der mit Urteil dieses Gerichts vom 4. Mai 2012, GZ 153 Hv 39/12w-107, verhängten Sanktion § 410 Abs 1 StPO.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluss aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien eine neue Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2012, GZ 153 Hv 39/12w-107, wurde Aleksandar N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (aF) schuldig erkannt und hierfür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 107; ON 218 S 2).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2012, AZ 65 Hv 32/12v, wurde der Genannte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (aF) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 218 S 2).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2014, AZ 111 Hv 41/14h, wurde Aleksandar N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (aF) schuldig erkannt und...
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