Entscheidungs 12Os7/18y. OGH, 15-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00007.18Y.0215.000
Date15 Febrero 2018
Judgement Number12Os7/18y
Record NumberJJT_20180215_OGH0002_0120OS00007_18Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 54/17w des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Oktober 2017, AZ 132 Ns 376/17v (ON 26 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau brachte am 28. August 2017 beim Landesgericht Krems an der Donau Strafantrag gegen Norbert N***** ein, mit dem sie dem Genannten als das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB, mehrere Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last legte (ON 19).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Angeklagten vom 18. September 2017 zurück, die Strafsache an „ein anderes – gesetzeskonformes – Landesgericht (Wohnsitzgericht)“ zu delegieren (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 27) ist nicht zulässig.

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