Entscheidungs 12Os72/21m. OGH, 29-07-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00072.21M.0729.000
Record NumberJJT_20210729_OGH0002_0120OS00072_21M0000_000
Judgement Number12Os72/21m
Date29 Julio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den HHHofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande im Verfahren zur Unterbringung der Jasmin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 24. März 2021, GZ 621 Hv 15/20h-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Jasmin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat sie danach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer juvenilen Schizophrenie mit wahnhaft-destruktiver Beziehungsgestaltung, am 8. Juli 2020 in T***** Dr. Ursula K***** gefährlich mit dem Tod und einer Entführung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr den von ihr ernst gemeinten Plan schilderte, deren Familie zu töten und sich gemeinsam mit Dr. K***** entführen, vergewaltigen und töten zu lassen und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen schlägt fehl.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) erblickt einen Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach die Betroffene das Opfer für sich haben wollte (US 3), und der konstatierten Absicht, dieses durch die erfolgte Übelsankündigung in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 4). Dieser Einwand kann schon deshalb auf sich beruhen, weil sich erstere...

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