Entscheidungs 12Os74/21f. OGH, 29-07-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00074.21F.0729.000 |
Record Number | JJT_20210729_OGH0002_0120OS00074_21F0000_000 |
Judgement Number | 12Os74/21f |
Date | 29 Julio 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den HHHofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Noah T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 26. Februar 2021, GZ 41 Hv 138/20f-25, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Noah T***** des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 7. Februar 2020 in S***** mit E***** W***** gegen ihren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er, obwohl sie ihn mehrmals wegdrückte und dies auch verbal ablehnte, ihre Brust erfasste und zumindest einen Finger in ihre Vagina einführte.
[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Vorliegend stützten die Tatrichter die schulderheblichen Feststellungen auf die als glaubhaft beurteilten Angaben des Opfers, während sie der leugnenden Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen vermochten.
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) übersieht, dass der Schöffensenat dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend nicht gehalten war, sich mit voneinander abweichenden Angaben der E***** W***** betreffend unwesentliche Nebendetails zu befassen. Einer Auseinandersetzung damit, wie fest der Angeklagte sie gegen die Wand drückte, auf welche Weise er sie entkleidete, ob er eine Brust oder beide Brüste drückte oder er sie vor...
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