Entscheidungs 12Os75/21b. OGH, 29-07-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00075.21B.0729.000
Record NumberJJT_20210729_OGH0002_0120OS00075_21B0000_000
Judgement Number12Os75/21b
Date29 Julio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Casagrande als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Erich J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. April 2021, GZ 42 Hv 21/21p-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich J***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er am 23. Jänner 2021 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich eines denkgestörten, dysphorischen affektlabilen Zustandsbilds bei vorbekannter paranoider Schizophrenie (F20)

I./ Beamte, nämlich die Polizeibeamten Victoria S***** und Richard Sc***** der PI ***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung und anschließend seiner Festnahme bzw seiner Fixierung zur Festnahme und der Anbringung von Handschellen zu hindern versucht, indem er nach der Aufforderung, sich auszuweisen, den Beamten Faustschläge und Schläge versetzte oder zu versetzen versuchte;

II./ durch die unter I./ angeführte Tat Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a./ Victoria S*****, die Abschürfungen an den Knien erlitt, und

b./ Richard Sc*****, der eine Prellung samt Bluterguss im rechten unteren Augenbereich und eine Prellung und eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des rechten Knies erlitt,

sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster...

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