Entscheidungs 12Os77/17s. OGH, 12-10-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00077.17S.1012.000
Judgement Number12Os77/17s
Record NumberJJT_20171012_OGH0002_0120OS00077_17S0000_000
Date12 Octubre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikica J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. April 2017, GZ 603 Hv 1/17p-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikica J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 „Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall“ (richtig: § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall [iVm Abs 1 erster Fall], vgl 14 Os 35/17d) StGB (A./) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ von 17. bis 18. Dezember 2013 im einverständlichen Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern „gewerbsmäßig“ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch (I./ und II./) weggenommen, und zwar:

I./ in E***** den Fahrschul-LKW Iveco des Martin L***** im Wert von 27.000 Euro, indem er das Einfahrtstor des Firmengeländes sowie das Eingangstor zur Werkstätte aufbrach und in das „Transportmittel, nämlich den LKW, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, welchen er aus dem offenen Schlüsselkasten dem Berechtigten wegnahm, eindrang;“

II./ in G***** Stanislaw B***** dessen Hydraulikbagger Takeuchi TB290 samt Baggerschaufel im Wert von 71.000 Euro, indem er die Sperrvorrichtung gewaltsam aufbrach;

III./ in A***** Gewahrsamsträgern der M***** D***** GmbH einen Hydraulikbagger Takeuchi TB290 im Wert von 85.000 Euro, indem er den Bagger mit einem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT