Entscheidungs 12Os8/03. OGH, 11-09-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00008.03.0911.000
Record NumberJJT_20030911_OGH0002_0120OS00008_0300000_000
Judgement Number12Os8/03
Date11 Septiembre 2003
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois und Renate W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 29 Hv 30/02s-276, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois W***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafausspruch (I) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Alois W***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Über die (gegen Schuldspruchpunkt II gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Renate W***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Alois W***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefasst) in den Jahren 1989, 1990 und 1992 (zu ergänzen: in Innsbruck) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 499.310,84 EUR (6,870.667 S) bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Alois W***** kommt Berechtigung zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die entgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren für das nachfolgende gerichtliche Finanzstrafverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung zukommt, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht...

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