Entscheidungs 12Os83/23g. OGH, 07-09-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00083.23G.0907.000
Judgement Number12Os83/23g
Date07 Septiembre 2023
Record NumberJJT_20230907_OGH0002_0120OS00083_23G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23hProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, 3a Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23h-59.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, 3a Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und andernorts gegen seine teils unmündigen minderjährigen Kinder längere Zeit hindurch, nämlich jeweils länger als ein Jahr, durch fortdauernde Misshandlungen und vorsätzliche Körperverletzungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er diesen in zahlreichen Angriffen, mitunter mehrmals im Monat Ohrfeigen, Schläge mit der flachen Hand sowie teils auch mit der Faust und diversen Gegenständen (insbesondere einem Gürtel) versetzte, wodurch sie mehrere Stunden, mitunter auch tagelang, sichtbare Rötungen davontrugen, und zwar

A. von 2016 bis 5. Jänner 2023 gegen die * 2006 geborene Am* E*, indem er sie in zahlreichen...

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