Entscheidungs 12Os83/23g. OGH, 07-09-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00083.23G.0907.000 |
Judgement Number | 12Os83/23g |
Date | 07 Septiembre 2023 |
Record Number | JJT_20230907_OGH0002_0120OS00083_23G0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23hProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, 3a Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23h-59.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, 3a Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und andernorts gegen seine teils unmündigen minderjährigen Kinder längere Zeit hindurch, nämlich jeweils länger als ein Jahr, durch fortdauernde Misshandlungen und vorsätzliche Körperverletzungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er diesen in zahlreichen Angriffen, mitunter mehrmals im Monat Ohrfeigen, Schläge mit der flachen Hand sowie teils auch mit der Faust und diversen Gegenständen (insbesondere einem Gürtel) versetzte, wodurch sie mehrere Stunden, mitunter auch tagelang, sichtbare Rötungen davontrugen, und zwar
A. von 2016 bis 5. Jänner 2023 gegen die * 2006 geborene Am* E*, indem er sie in zahlreichen...
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