Entscheidungs 12Os87/19i. OGH, 10-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00087.19I.0710.000
Record NumberJJT_20190710_OGH0002_0120OS00087_19I0000_000
Judgement Number12Os87/19i
Date10 Julio 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der OKontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 17/19s des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 4. Juni 2019, AZ 8 Bs 60/19h (ON 135 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Robert W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 22. Mai 2019, GZ 4 Hv 17/19s-127, setzte der Vorsitzende des Landegerichts Wels als Schöffengericht die über Robert W***** am 18. Oktober 2018 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit d StPO fort.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer dagegen ergriffenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem erwähnten Haftgrund fort.

Dabei erachtete das Oberlandesgericht den Angeklagten (zu 1./ bis 3./ und 5./) dringend verdächtig, er habe in S***** und an anderen Orten zwischen Ende Juni 2018 und 16. Oktober 2018

1./ andere widerrechtlich beharrlich verfolgt, und zwar

1./1./ Dorina B*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern Kontakt zu ihr hergestellt und durch Schaltung von Internetannoncen, die vorspiegelten, die Genannte würde „sexuelle Bedürfnisse erfüllen“, Dritte unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Genannten veranlasst habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen;

1./2./ Ursula H*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation unter Vorgabe anderer Absender E-Mails, oftmals mit Sexualbezug – exemplarisch, ihr Sohn vergehe sich an Tieren oder habe mit seinem Vater an sexuellen Ausschweifungen teilgenommen – übermittelte;

1./3./ Dr. Stefan E*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern und via SMS unter dem Absender „N*****“ Kontakt zu ihm auf seinem privaten Handyanschluss herstellte – exemplarisch, „Drohnenflug & Glasdächer...

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