Entscheidungs 12Os9/19v. OGH, 09-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00009.19V.0509.000
Date09 Mayo 2019
Judgement Number12Os9/19v
Record NumberJJT_20190509_OGH0002_0120OS00009_19V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otmar B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Otmar B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch und des Verteidigers Dr. Brunner zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Otmar B***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Otmar B***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Otmar B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat er am 16. Oktober 2016 in G***** Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht, indem er während des zu AZ ***** des Landesgerichts Klagenfurt behängenden Insolvenzverfahrens anlässlich des Verkaufs seiner Grundstücke an Jens L***** mit diesem zusätzlich vereinbarte, dass dieser ihm 250.000 Euro zahle und ein Wohnrecht einräume, wobei er diese Nebenabrede den Insolvenzgläubigern verschwieg.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit b, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otmar B***** ist teilweise berechtigt.

Indem die Mängelrüge (Z 5) lediglich die zur rechtlichen...

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