Entscheidungs 12Os91/17z. OGH, 16-11-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00091.17Z.1116.000
Judgement Number12Os91/17z
Date16 Noviembre 2017
Record NumberJJT_20171116_OGH0002_0120OS00091_17Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Hossein M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. Mai 2017, GZ 173 Hv 7/17g-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Hubmer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Vacarescu zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden der die Hauptfrage nach Mord (§§ 15 Abs 1, 75 StGB) sowie die dazu gestellte Eventualfrage nach Totschlag (§§ 15 Abs 1, 76 StGB) betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./1./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit dem darauf bezogenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird der Angeklagte, mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Übrigen wird verworfen.

Diesem fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen Freispruch (II./) enthaltenden Urteil wurde Hossein M***** des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15 Abs 1, 76 StGB (I./1./) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (I./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Dezember 2016 in S*****

I./1./ sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, die darauf beruhte, dass Ali I***** seine Ehegattin Fatemeh B***** zu Boden stieß, zum Versuch hinreißen lassen, den Genannten durch Versetzen mehrerer Messerstiche mit einem Küchenmesser in den Rücken bzw in den linken hinteren Schulterbereich zu töten, wobei das Opfer eine vier bis fünf...

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