Entscheidungs 12Os91/20d. OGH, 10-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00091.20D.0910.000
Record NumberJJT_20200910_OGH0002_0120OS00091_20D0000_000
Judgement Number12Os91/20d
Date10 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen Mehmet T***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 20. Mai 2020, GZ 621 Hv 6/20k-81, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, in Ansehung einer Mitangeklagten in Rechtskraft erwachsenen Urteil wurde Mehmet T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./), des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A./II./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./III./1./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./III./2./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./IV./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

A./I./ am 22. Jänner 2020 in B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Adriano W***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er diesen mit der sinngemäßen Äußerung „Her mit dem Zeug oder ich erschieß dich!“ bedrohte, gleichzeitig seine Jacke öffnete und dem Opfer den Griff seiner in der Jackeninnentasche steckenden Schreckschusspistole zeigte, wobei es beim Versuch blieb, weil das in Betrugsabsicht handelnde Opfer...

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