Entscheidungs 12Os94/20w. OGH, 10-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00094.20W.0910.000 |
Record Number | JJT_20200910_OGH0002_0120OS00094_20W0000_000 |
Judgement Number | 12Os94/20w |
Date | 10 Septiembre 2020 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl im Verfahren zur Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 9 Hv 5/20m-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 6. Oktober 2019 in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, seinen Vater Georg M***** gefährlich mit dem Tod und einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er werde das Wohnhaus der Eltern „abfackeln“, und somit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster und fünfter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Belastungszeugen Georg M***** gründete.
Indem der Beschwerdeführer eine Begründung für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Angaben des genannten Zeugen vermisst, übersieht er, dass der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (vgl...
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