Entscheidungs 12Os94/20w. OGH, 10-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00094.20W.0910.000
Record NumberJJT_20200910_OGH0002_0120OS00094_20W0000_000
Judgement Number12Os94/20w
Date10 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl im Verfahren zur Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 9 Hv 5/20m-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Bernd M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am 6. Oktober 2019 in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, seinen Vater Georg M***** gefährlich mit dem Tod und einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er werde das Wohnhaus der Eltern „abfackeln“, und somit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster und fünfter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.

Der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Belastungszeugen Georg M***** gründete.

Indem der Beschwerdeführer eine Begründung für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Angaben des genannten Zeugen vermisst, übersieht er, dass der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (vgl...

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