Entscheidungs 12Os98/19g. OGH, 12-09-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00098.19G.0912.000 |
Judgement Number | 12Os98/19g |
Date | 12 Septiembre 2019 |
Record Number | JJT_20190912_OGH0002_0120OS00098_19G0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ruckendorfer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2019, GZ 170 Hv 30/18v-29, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Danach hat er am 28. September 2018 in G***** Katharina Mo***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er ihr einen heftigen Messerstich in den Bereich des dritten Rippenzwischenraums des linken Brustkorbs versetzte, wodurch sie eine Schnittverletzung des linken Lungenoberlappens, eine unvollständige Durchtrennung des oberen Astes der Lungenblutader, eine massive Blutbrust, eine Luftbrust, massiven Blutverlust, eine geringe Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel und eine zumindest teilweise Durchtrennung des linken Zwerchfellnervs erlitt.
Gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich dessen auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit die Beschwerde (Z 11 erster Fall) ausführt, das Erstgericht hätte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen habe,...
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