Entscheidungs 13Os102/19b. OGH, 29-01-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00102.19B.0129.000
Date29 Enero 2020
Record NumberJJT_20200129_OGH0002_0130OS00102_19B0000_000
Judgement Number13Os102/19b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Yasin A***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. August 2019, GZ 41 Hv 65/19v-40, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin A***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Februar 2019 in S***** Patrick Au***** vorsätzlich (US 3) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm einen mit Anlauf ausgeführten Tritt mit gestrecktem Bein gegen den Schulter- und Brustbereich versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, Patrick Au***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671).

Dass die im Urteil dargelegten Gründe den Angeklagten nicht überzeugen,...

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