Entscheidungs 13Os102/19b. OGH, 29-01-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00102.19B.0129.000 |
Date | 29 Enero 2020 |
Record Number | JJT_20200129_OGH0002_0130OS00102_19B0000_000 |
Judgement Number | 13Os102/19b |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Yasin A***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. August 2019, GZ 41 Hv 65/19v-40, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin A***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Februar 2019 in S***** Patrick Au***** vorsätzlich (US 3) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm einen mit Anlauf ausgeführten Tritt mit gestrecktem Bein gegen den Schulter- und Brustbereich versetzte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, Patrick Au***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671).
Dass die im Urteil dargelegten Gründe den Angeklagten nicht überzeugen,...
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