Entscheidungs 13Os104/19x. OGH, 29-01-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00104.19X.0129.000
Judgement Number13Os104/19x
Date29 Enero 2020
Record NumberJJT_20200129_OGH0002_0130OS00104_19X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Joy E***** wegen des Verbrechens des grenzüberscheitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2019, GZ 41 Hv 33/19z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joy E***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (I), sowie der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 StGB (II) und der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat sie in W*****

(I) im April 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer in Nigeria agierenden Mutter als Mittäterin (§ 12 erster Fall StGB) die nigerianische Staatsangehörige Rosa O***** mit dem Vorsatz, dass diese in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, unter Ausnützung eines Irrtums über dieses Vorhaben, nämlich ihrer Annahme, sie könne in Europa als Babysitterin oder Putzfrau arbeiten, in einen anderen Staat, nämlich nach Österreich, befördert (US 4),

(II) von Mitte bis Ende 2016 die rechtswidrige Einreise einer Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Reise der O***** von Nigeria über Italien nach Österreich (US 4) gegen ein Entgelt von 30.000 Euro organisierte, und

(III) von April 2017 bis Dezember 2018 mit...

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