Entscheidungs 13Os105/16i. OGH, 23-11-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00105.16I.1123.000
Date23 Noviembre 2016
Judgement Number13Os105/16i
Record NumberJJT_20161123_OGH0002_0130OS00105_16I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. Johannes H***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Juli 2016, GZ 24 Hv 44/15g-265, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bertsch, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden werden

1./ das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Kostenausspruch

2./ der Beschluss auf Erteilung einer Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird in der Sache selbst erkannt:

Dr. Johannes H***** wird gemäß § 214 FinStrG vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamts I***** als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der nunmehr bei diesem Finanzamt unter der Steuernummer ***** erfassten Firma A***** unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich nachgenannte Verkürzungen von Abgaben bewirkt und zu bewirken versucht, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich

a) hinsichtlich der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen zu bewirken versucht, und zwar

am 30. Juni 2010 für das Veranlagungsjahr 2009 um 6.016 Euro,

am 30. Juni 2011 für das Veranlagungsjahr 2010 um 5.954 Euro,

am 30. Juni 2012 für das Veranlagungsjahr 2011 um 7.253,38 Euro,

b) hinsichtlich der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer von März 2009 bis Jänner 2012 zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten durch die Nichtanmeldung und die Nichtabfuhr binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge bewirkt, und zwar

für das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT