Entscheidungs 13Os109/21k. OGH, 24-11-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00109.21K.1124.000 |
Date | 24 Noviembre 2021 |
Record Number | JJT_20211124_OGH0002_0130OS00109_21K0000_000 |
Judgement Number | 13Os109/21k |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger im Verfahren zur Unterbringung des ***** R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. August 2021, GZ 46 Hv 31/21p-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des ***** R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
[2] Danach hat er in T***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer (mit weiteren psychischen Störungen kombinierten) schizoaffektiven Störung, beruht,
(I) am 9. März 2021 RevInsp. ***** K***** durch die telefonische Ankündigung, „Weißt du was vor vier Monaten in Wien war, du Arschloch? Da war Terroranschlag. Aufpassen, ich kann sowas auch machen!“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie
(II) am 19. März 2021 eine Gartenhütte verriegelt, dadurch E***** D***** und H***** D***** widerrechtlich gefangen gehalten
und durch diese Taten das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I) und mehrere Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II) begangen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413 und 417).
[5] Der Einwand eines Subsumtionsfehlers (nominell Z 10 und 11, der Sache nach Z 9 lit a [RIS-Justiz RS0132762]), wird nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt der...
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