Entscheidungs 13Os110/19d (13Os111/19a). OGH, 29-01-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00110.19D.0129.000
Record NumberJJT_20200129_OGH0002_0130OS00110_19D0000_000
Date29 Enero 2020
Judgement Number13Os110/19d (13Os111/19a)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Zoltan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 30/17m des Landesgerichts Eisenstadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 6. Juni 2017 (ON 155) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, und der Verteidigerin Mag. Urak zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 25 Hv 30/17m des Landesgerichts Eisenstadt verletzt die Unterlassung der Verlesung des Europäischen Haftbefehls vom 27. Juli 2015 (ON 44) und der Mitteilung des ungarischen Justizministeriums vom 26. November 2015 (ON 125) in der Hauptverhandlung (ON 154) § 252 Abs 2 StPO.

Das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Juni 2017 (ON 155) wird aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt ordnete mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls vom 27. Juli 2015 die Festnahme des ungarischen Staatsangehörigen Zoltan S***** an (ON 44).

Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Genannte habe vom 26. März 2014 bis zum 26. Februar 2015 an verschiedenen Orten in Österreich gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) weiterer Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem großteils jeweils 5.000 Euro, insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude weggenommen und wegzunehmen versucht.

Am 6. Oktober 2015 wurde über Zoltan S***** in Ungarn die Auslieferungshaft verhängt (ON 121).

Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte das ungarische Justizministerium der Staatsanwaltschaft –...

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