Entscheidungs 13Os126/10v. OGH, 07-04-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00126.10V.0407.000
Date07 Abril 2011
Judgement Number13Os126/10v
Record NumberJJT_20110407_OGH0002_0130OS00126_10V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2010, GZ 123 Hv 76/10p-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario S***** (richtig:) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I und II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als mit der Abfertigung befasster Beamter des Zollamts Wien mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Einhebung von Eingangsabgaben anlässlich der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet sowie auf Durchführung ordnungsgemäßer Verzollungsverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er

(I) dem abgesondert verfolgten Wolfgang B*****, Disponent der Spedition T***** Gesellschaft m.b.H., interne Dienstanweisungen und ihm dienstlich zugegangene Informationen des Zollamts Wien betreffend die Behandlung von Verzollungen von Waren aus China per E-Mail weiterleitete, und zwar

1) am 13. Februar 2008 Tabellen mit Schätzwerten betreffend chinesische Textilien aus einem im Auftrag der Finanzstrafbehörde erstellten, im Urteil näher bezeichneten „Mindestpreisgutachten“;

2) am 31. März 2008 eine Anordnung des Zollbeamten Andreas K***** darüber, bei welchen chinesischen Versendern besondere Kontrollen des Zollamts Wien stattzufinden haben sowie einen Aktenvermerk über eine Besprechung beim Zollamt Wien mit dem Hinweis auf die Problematik von Unterfakturierungen und der Anordnung verpflichtender Kontrollen bei Zollabfertigungen von aus China stammenden...

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