Entscheidungs 13Os137/16w. OGH, 06-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00137.16W.0906.000
Judgement Number13Os137/16w
Record NumberJJT_20170906_OGH0002_0130OS00137_16W0000_000
Date06 Septiembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Dr. Alexander K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten He***** AG gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 2016, GZ 15 Hv 104/15b-364, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Privatbeteiligten He***** AG in Ansehung der Vorzugsaktientransaktionen F***** Privatstiftung vom 9./11. Mai 2007, St. P***** Privatstiftung vom 4. Juni 2007 und F***** Privatstiftung vom 20. Juni 2007 aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatbeteiligte He***** AG, soweit sich das Rechtsmittel der Letztgenannten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg in Ansehung ihrer von der Aufhebung betroffenen Ansprüche richtet, auf die Aufhebung verwiesen.

Soweit sich die Berufung der Privatbeteiligten He***** AG gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg in Bezug auf den Freispruch (II) bezieht, wird sie zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (II) enthält, wurde Mag. Dr. Alexander K***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (I) schuldig erkannt.

Danach hat er

„zu den Untreue-Taten des im Verfahren 15 Hv 176/12m des Landesgerichtes Klagenfurt abgesondert verfolgten, und in Ansehung der gegenständlichen Fakten im Umfang des Schuldspruchs, rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täters Josef Ki*****,

der als Vorstandsmitglied der H***** AG (kurz: H*****) seine Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbrauchte, indem er (Ki*****) in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich dem Erhalt des Kernkapitals [Tier 1] der H***** dienten und der H***** vorsätzlich einen EUR 300.000,00 übersteigenden Vermögensschaden dadurch zufügte, dass er bei (bzw. im Zusammenhang mit) Verkäufen von Vorzugsaktien der Konzerntochter (und H*****-Enkelgesellschaft) H***** L***** AG (kurz: HL*****; bzw. HL*****-Vorzugsaktien) im Namen der H***** (soweit hier relevant) Put-Optionen zu Gunsten der Vorzugsaktionärinnen F***** Privatstiftung und St. P***** Privatstiftung abschloss, die diesen Investorinnen das Recht einräumten, die Vorzugsaktien nach einer bestimmten Frist (hier rund vier Wochen) auf ihr Verlangen gegen vollständige Rückzahlung des Kaufpreises samt bis dahin 'angefallener' Dividendenansprüche an die H***** zurück zu verkaufen, was zur Folge hatte, dass

- die H***** für sich (und die Kreditinstitutsgruppe; kurz: KI-Gruppe) kein dauerhaftes, nicht rückzahlbares und damit nicht risiko- und verlusttragungsfähiges (Kern-)Kapital erhielt, sondern nur rückzahlbare 'Liquidität',

- die H***** deswegen für die von ihr erbrachte Leistung – Übertragung der ansonsten ihr zustehenden Dividendenansprüche in Höhe von 6 % bzw 6,25 % pro Jahr an die Vorzugsaktienerwerberinnen – keine wertadäquate Gegenleistung erhielt, weil sie Liquidität in vergleichbarer 'Qualität' (sich vor allem ergebend aus der Pflicht zur Rückzahlung nach rund vier Wochen nach einseitiger Inanspruchnahme der Put-Optionen durch die...

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