Entscheidungs 13Os148/18s. OGH, 13-02-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00148.18S.0213.000
Date13 Febrero 2019
Record NumberJJT_20190213_OGH0002_0130OS00148_18S0000_000
Judgement Number13Os148/18s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der AAss Schaffhauser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Igal Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall sowie Abs 2, 148 zweiter Fall, § 12 dritter Fall und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Arafat M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. September 2018, GZ 601 Hv 8/18d-135, weiters die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (B/II), in der Subsumtion der zu B/I angelasteten Taten auch nach § 148 zweiter Fall StGB, in der zu diesem Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit und demgemäß auch im Arafat M***** betreffenden Strafausspruch sowie der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Arafat M***** und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Arafat M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall sowie Abs 2, 148 zweiter Fall, § 12 dritter Fall und § 15 StGB (B/I) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er

(B) ungefähr vom 22. bis zum 30. November 2017 in W***** und an anderen Orten

I) gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in vier Fällen zur Ausführung im Urteil näher bezeichneter strafbarer Handlungen namentlich genannter Personen beigetragen, die im...

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