Entscheidungs 13Os29/19t. OGH, 10-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00029.19T.0710.000
Date10 Julio 2019
Judgement Number13Os29/19t
Record NumberJJT_20190710_OGH0002_0130OS00029_19T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Finanzstrafsache gegen Dominik F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2018, GZ 601 Hv 18/18z-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik F***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahr 2013 in K***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, und zwar durch die Nichterklärung von Einkünften, eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2012 um 162.579 Euro bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 93 Hv 178/12w, je eines Verbrechens „des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 und 148 StGB“ und „der Untreue nach § 153 StGB“ sowie der Vergehen „der Veruntreuung nach § 133 StGB“ und „der Urkundenfälschung nach § 223 StGB“ schuldig gesprochen und zur Zahlung von 81.078,57 Euro an die Z***** GmbH und von 254.640 Euro an die H***** GmbH verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag nach den Konstatierungen – soweit hier von Bedeutung – zugrunde, dass er als Angestellter der beiden genannten Gesellschaften den Ankauf von Waren fingiert und das zu deren Bezahlung erhaltene Bargeld für sich behalten hatte (US 3 f).

Gegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils bildet die Unterlassung der Einkommensteuererklärung für die solcherart erzielten Einkünfte aus den Dienstverhältnissen zu den beiden Unternehmen im Jahr 2012 (US 4).

Warum das Recht des Angeklagten, sich im genannten Strafverfahren...

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