Entscheidungs 13Os32/20k. OGH, 17-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00032.20K.0617.000
Date17 Junio 2020
Judgement Number13Os32/20k
Record NumberJJT_20200617_OGH0002_0130OS00032_20K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen Ruslan A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ruslan A***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2020, GZ 35 Hv 70/19x-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Ruslan A***** jeweils eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A/I) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (C) und jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (D) und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (E) schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2019 in W*****

(A/I) im einverständlichen Zusammenwirken mit Mukharbek A***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Anto M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und alkoholische Getränke, weggenommen,

(B) im einverständlichen Zusammenwirken mit Mukharbek A***** eine fremde Sache beschädigt, indem sie Sessel gegen die Rollläden der Eingangstür des Lokals „I*****“ schlugen,

(C) mit Gewalt gegen eine Person Mateo M***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihm von hinten einen Schlag versetzte, wodurch M***** zu Boden ging und das Bewusstsein verlor, und anschließend dessen Jacke mit Bargeld und dessen Mobiltelefon an sich nahm,

(D) Vujadin G***** durch das Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich (US 5) am Körper zu verletzen versucht und

(E) eine Waffe, nämlich ein Springmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er das Messer bei sich trug.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet...

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