Entscheidungs 13Os48/15f. OGH, 25-11-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00048.15F.1125.000
Date25 Noviembre 2015
Judgement Number13Os48/15f
Record NumberJJT_20151125_OGH0002_0130OS00048_15F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Erwin R***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. September 2014, GZ 52 Hv 100/13p-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin R***** und Dr. Heinz J***** gemäß § 214 FinStrG von der Anklage freigesprochen, es haben im Bereich des Finanzamts Salzburg-Land

„I. Erwin R*****

A. im Rahmen des von ihm unter Steuernummer ***** geführten Einzel-unternehmens mit Sitz in S***** im Zeitraum 2009 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Nichterfassung von steuerpflichtigen Zinseinkünften in der Jahressteuererklärung, wodurch bei Erlassung des Erstbescheids für das Kalenderjahr 2007 eine Verkürzung von Einkommenssteuer in Höhe von insgesamt 73.174,94 Euro bewirkt wurde;

B. als verantwortlicher Geschäftsführer der unter Steuernummer ***** erfassten R***** GmbH mit Sitz in S***** fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen, im Zeitraum von 2007 bis 2008 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

a) eine Verkürzung festzusetzender Abgaben durch Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, sodass bei Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2006 bis 2007 eine Verkürzung an Körperschafts- und Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 219.171,25 Euro bewirkt und

b) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als der zum Abzug verpflichteter Geschäftsführer die an ihn in den Kalenderjahren 2006 bis 2007 zugeflossenen Ausschüttungen und die sich daraus ergebende selbst zu berechnende und abzuführende...

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