Entscheidungs 13Os55/20t. OGH, 16-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00055.20T.0916.000
Date16 Septiembre 2020
Judgement Number13Os55/20t
Record NumberJJT_20200916_OGH0002_0130OS00055_20T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Michael R***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 2020, GZ 56 Hv 115/19v-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) sowie Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III) und der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** seine am 19. September 2001 geborene Tochter M***** vom Oktober 2015 bis zum Sommer 2018 jeweils in einer Mehrzahl von Angriffen

(I) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er sie packte und festhielt, sich auf sie legte und trotz ihrer Gegenwehr (US 3) mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, teils überdies Oralverkehr an ihr vornahm, teils von ihr an sich vornehmen ließ, sowie

(II) außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie fest packte und an ihren entwickelten Brüsten saugte, ferner

(III) durch die zu I und II beschriebenen Taten geschlechtliche Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person teils vorgenommen, teils von dieser an sich vornehmen lassen, und

(IV) durch den wiederholten, zu I beschriebenen Vaginalverkehr mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des...

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