Entscheidungs 13Os57/15d. OGH, 30-06-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00057.15D.0630.000
Record NumberJJT_20150630_OGH0002_0130OS00057_15D0000_000
Judgement Number13Os57/15d
Date30 Junio 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Wolfgang Z***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Februar 2015, GZ 12 Hv 87/14w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Z***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er „im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel im Rahmen seines unter der Steuernummer 10-333/2892 geführten Einzelunternehmens bzw als Betreiber des Lokals 'G*****' in I*****, mit den darin aufgestellten Glücksspiel-Automaten fortgesetzt, in mehreren Teilhandlungen und vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von den § 59 Abs 3 Glücksspielgesetz entsprechenden Abrechnungen für die Glücksspielabgabe an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (20. des Folgemonats), nämlich durch die Nichterfassung eines Teiles der vereinnahmten Einspielergebnisse, welche durch das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspiel-Automaten erzielt wurden, in diesen Abrechnungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Glücksspielabgabe für die Abrechnungszeiträume von Jänner 2011 bis einschließlich Mai 2012 eine Verkürzung der Glücksspielabgabe in der Höhe von 142.856 Euro bewirkt habe, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie gibt Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§...

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