Entscheidungs 13Os62/20x. OGH, 16-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00062.20X.0916.000
Judgement Number13Os62/20x
Date16 Septiembre 2020
Record NumberJJT_20200916_OGH0002_0130OS00062_20X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Marvin W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. April 2020, GZ 16 Hv 98/19h-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marvin W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2019 in K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dennis K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) 30 Euro, somit fremde bewegliche Sachen, unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er ein Jagdmesser gegen den Genannten richtete und ankündigte zuzustechen, sollte er ihm kein Bargeld geben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Aussage des Zeugen K***** und die leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass der Angeklagte bei seiner unmittelbar nach der Tat erfolgten Festnahme kein Bargeld, sondern Cannabis mit sich führte (vgl US 3 und 5 f). Soweit die Rüge aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche...

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