Entscheidungs 13Os75/11w. OGH, 14-07-2011
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00075.11W.0714.000 |
Date | 14 Julio 2011 |
Judgement Number | 13Os75/11w |
Record Number | JJT_20110714_OGH0002_0130OS00075_11W0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rok S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 89/11m des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Nika Si***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. Mai 2011, AZ 6 Bs 231/11p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Nika Si***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck verhängte mit Beschluss vom 18. Februar 2011 (ON 15) über Nika Si***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO und setzte diese am 1. März (ON 32) und am 29. April 2011 (ON 70) - zuletzt ohne Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr - fort.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab Haftbeschwerden dieser Beschuldigten mit Beschlüssen vom 15. März (ON 49) und (im vorgelegten Kopienakt nicht einjournalisiert) vom 12. Mai 2011 nicht Folge.
Dabei erachtete es Nika Si***** dringend verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit Rok S*****, Branko St***** und weiteren unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht zu haben, und zwar
(1) am 15. Februar 2011 in Innsbruck Schibekleidung im Wert von 4.459,93 Euro Gewahrsamsträgern des Sportgeschäfts E*****;
(2) in Tröpolach Gewahrsamsträgern des Sportgeschäfts Sp***** am 28. Dezember 2010 und am 4. Jänner 2011 jeweils eine Schijacke im Wert von insgesamt 2.099 Euro.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses (als hafttragend erachtete) Verhalten dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, 15 StGB.
Die gegen den...
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