Entscheidungs 13Os78/21a. OGH, 19-10-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00078.21A.1019.000 |
Record Number | JJT_20211019_OGH0002_0130OS00078_21A0000_000 |
Judgement Number | 13Os78/21a |
Date | 19 Octubre 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Februar 2021, GZ 18 Hv 130/20k-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten ***** K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** K***** je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A III 1) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (A III 2) sowie je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A I) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A III 3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*****
(A) am 30. Juli 2020
I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***** M***** ***** S***** vorsätzlich (US 6) am Körper verletzt, indem sie ihr eine Tür gegen den Kopf stießen, wodurch sie ein Hämatom auf der Stirn erlitt, weiters
III) 1) die Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie gegen ihren Willen (US 6 f) entkleidete, sich auf sie legte (US 7), ihr Handgelenk festhielt und ihr einen Polster gegen das Gesicht drückte, sodass sie sich nicht mehr bewegen und nicht schreien konnte, ihre Beine auseinander drückte und mehrmals vaginal und anal mit seinem Penis in sie eindrang (US 7), und
2) durch die zu A III 1 beschriebene Tathandlung eine Person, die wegen einer aus einem Suchtmittelkonsum resultierenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands...
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